HHC Verbot mit der fünften Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom 21.06.2024.
NpSG im Internet
Da es in Bezug auf dieses Gesetz einige widersprüchliche Diskussionen im Internet gibt, verweisen wir darauf, dass es nach § 3 Abs. 1 NpSG verboten ist, mit Stoffen, die dem NPSG unterliegen, Handel zu treiben, diese Substanzen in den Verkehr zu bringen, sie herzustellen, sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, sie zu erwerben, sie zu besitzen oder sie einer anderen Person zu verabreichen.